Allgemeine EINKAUFSbedingungen

§ 1 Allgemeines

  1. Diese Allgemeinen Einkaufsbedingungen finden Anwendung auf alle Rechtsbeziehungen zwischen:
    1. der Paletti Profilsysteme GmbH & Co. KG, nachfolgend auch Auftraggeber genannt, oder
    2. deren Tochtergesellschaften, nachfolgend auch Auftraggeber genannt, einerseits und dem Auftragnehmer andererseits.
  2. Die Rechtsbeziehungen zwischen dem Auftragnehmer und dem Auftraggeber richten sich ausschließlich nach diesen Bedingungen. Abweichungen, Änderungen und Ergänzungen bedürfen der Schriftform. Entgegenstehende, ergänzende oder von diesen Bedingungen abweichende Bedingungen des Auftragnehmers werden nur Bestandteil des Vertrages, wenn der Auftraggeber dies ausdrücklich schriftlich anerkennt. Die Entgegennahme von Lieferungen und Leistungen sowie deren Bezahlung stellt in keinem Fall eine Annahme von Bedingungen des Auftragnehmers dar.
  3. Diese Einkaufsbedingungen gelten, soweit es sich um ein beidseitiges Handelsgeschäft handelt, auch für alle künftigen Rechtsbeziehungen zwischen dem Auftragnehmer und dem Auftraggeber, auch wenn im Einzelfall nicht ausdrücklich auf diese Einkaufsbedingungen Bezug genommen wird.

§ 2 Angebot, Auftragerteilung

  1. Die Erstellung des Angebots für den Auftraggeber erfolgt kostenfrei. Der Auftragnehmer hat den Auftraggeber im Angebot auf Abweichungen von den Anfrageunterlagen ausdrücklich hinzuweisen.
  2. Lieferverträge kommen zustande, wenn der Auftragnehmer die Bestellung des Auftraggebers bestätigt hat. Lieferabrufe sowie ihre Änderungen und Ergänzungen bedürfen der Schriftform. Soweit zwischen dem Auftragnehmer und dem Auftraggeber ausdrücklich vereinbart, genügt auch eine Datenfernübertragung diesem Formerfordernis.
  3. Nimmt der Auftragnehmer den Auftrag nicht innerhalb von zwei Wochen nach Zugang der Bestellung durch eine Auftragsbestätigung an, so ist der Auftraggeber zum Widerruf der Bestellung berechtigt, ohne dass dem Auftragnehmer daraus Schadenersatzansprüche zustehen.

§ 3 Leistungsinhalt, Ausführung, Änderungen

  1. Der Leistungsinhalt ergibt sich aus der jeweiligen Einzelbestellung. Unterlagen, Berichte, Ideen, Entwürfe, Modelle, Muster und alle anderen bei der Leistungserbringung anfallenden Ergebnisse sind Teil der Auftragsleistung.
  2. Der Auftragnehmer erbringt seine Leistungen mit äußerster Sorgfalt unter Beachtung des neuesten Stand von Wissenschaft und Technik, der Sicherheitsvorschriften der Behörden und Fachverbände, insbesondere unter Beachtung von DIN – oder ISO-Zertifizierungsbestimmungen, insoweit diese seinen Leistungsanteil betreffen, sowie seiner eigenen vorhandenen oder während der Auftragsarbeit erzielten Erkenntnisse und Erfahrungen. Der Auftragnehmer garantiert die Einhaltung der gesetzlichen Vorschriften, der vereinbarten techn. Spezifikationen und sonstigen Vorgaben.
  3. Der Auftragnehmer wird Zeichnungen, Daten und sonstige Dokumentationsunterlagen in Übereinstimmung mit den Erfordernissen, Vorschriften und Richtlinien des Auftraggebers sowie dessen Kunden erstellen. Der Auftragnehmer ist im Falle von Unklarheiten verpflichtet, vor Arbeitsbeginn alle zur Auftragserfüllung notwendigen Informationen einzuholen. Dies gilt insbesondere für die zu verwendenden EDV-Systeme und Programme.
  4. Der Auftragnehmer wird auf Anforderung des Auftraggebers alle erforderlichen Angaben über die Zusammensetzung des Liefergegenstandes machen, soweit dies für die Erfüllung behördlicher Auflagen sowie der jeweils gültigen gesetzlichen Bestimmungen im In- und Ausland erforderlich ist
  5. Der Auftraggeber ist berechtigt, solange der Auftragnehmer seine Verpflichtungen noch nicht voll erfüllt hat, im Rahmen der Zumutbarkeit, Bestelländerungen hinsichtlich Konstruktion, Ausführung, Menge und Lieferzeit zu verlangen. Dabei sind die Auswirkungen (z. B. Mehr- oder Minderkosten, Liefertermine) angemessen einvernehmlich zu regeln.
  6. Der Auftragnehmer ist verpflichtet, Bedenken hinsichtlich der Art und Weise der Ausführung der Lieferung/ Leistung unverzüglich schriftlich mitzuteilen und Änderungen vorzuschlagen, die er für erforderlich hält, um die vereinbarten Spezifikationen oder gesetzliche Anforderungen zu erfüllen.

§ 4 Leistungsfristen, Verzug und Ausschluss der Leistungspflicht

  1. Vereinbarte Termine und Fristen sind verbindlich. Maßgebend für die Einhaltung des Liefertermins oder der Lieferfrist ist die Übergabe der vertragsgemäßen Gesamtleistung an den Auftraggeber. Ist nicht Lieferung „frei Haus“ oder „frei Verwendungsstelle“ vereinbart, hat der Auftragnehmer die Leistung unter Beachtung der üblichen Zeit für Transport oder Übersendung bereitzustellen.
  2. Hält der Auftragnehmer den Liefertermin nicht ein, so ist der Auftraggeber ohne weitere Nachfristsetzung nach eigener Wahl berechtigt, Nachlieferung, Schadenersatz statt der Leistung wegen nicht oder nicht wie geschuldet erbrachter Leistung zu verlangen oder vom Auftrag zurückzutreten. Für den Fall des Lieferverzugs wird eine Vertragsstrafe in Höhe von 0,5% des Auftragswertes pro angefangener Verzugswoche, begrenzt auf maximal 5 % der vereinbarten Vergütung, vereinbart. Die Geltendmachung weiterer Rechte bleibt hiervon unberührt. Die Verzugsstrafe ist dabei auf einen tatsächlich eingetretenen und geltend gemachten Verzugsschaden anzurechnen. Das Recht, die Zahlung der Vertragsstrafe zu verlangen, wird nicht durch vorbehalt-lose Annahme der verspäteten Lieferung verwirkt.
  3. Sobald erkennbar wird, dass die vereinbarten Zwischen- oder Endtermine nicht eingehalten werden, ist der Auftragnehmer verpflichtet, den Auftraggeber unverzüglich zu informieren. Die gesetzlichen Rechte des Auftraggebers werden durch diese Mitteilung nicht berührt.

§ 5 Höhere Gewalt

  1. Höhere Gewalt, Arbeitskämpfe, Unruhen, behördliche Maßnahmen und sonstige unvorhersehbare, unabwendbare und schwerwiegende Ereignisse bewirken wechselseitig das Ruhen der Leistungsverpflichtung der Vertragspartner für die Dauer der Störung. Die Vertragspartner sind verpflichtet, im Rahmen des Zumutbaren unverzüglich die erforderlichen Informationen zu geben und ihre Verpflichtungen den veränderten Verhältnissen nach Treu und Glauben anzupassen.
  2. Im Falle, dass aufgrund von höherer Gewalt die Leistungspflichten für einen Zeitraum von mehr als zwei Wochen ruhen, ist der Auftraggeber berechtigt, das Vertragsverhältnis mit sofortiger Wirkung zu kündigen. In diesem Fall kann der Auftragnehmer Ersatz seiner nachweislich entstandenen Aufwendungen verlangen, die ihm im Vertrauen auf den Bestand des Vertragsverhältnisses bis zum Ruhen der vertraglichen Verpflichtungen entstanden sind.

§ 6 Vergütung

  1. Der Auftragnehmer erhält für die vereinbarten Leistungsergebnisse inklusive aller seiner Aufwendungen, z. B. Kosten für Material, Nutzungen von Einrichtungen, Reisekosten, Transport, Versicherung, Verpackung frei Haus, Zölle, Steuern etc. die vereinbarte Vergütung (Gesamtvergütung) und wird hierüber detailliert Rechnung stellen. Die Rechnungsstellung über die Gesamtvergütung hat nach Abnahme der vollständigen Auftragsleistung zu erfolgen.
  2. Ist ein Zahlungsplan vereinbart, erfolgen Zahlungen nach Eingang einer entsprechenden Teilrechnung gem. den im Zahlungsplan vereinbarten Terminen und Teilbeträgen. Vor Abnahme der Gesamtleistung durch den Auftraggeber oder den Endkunden erfolgen sämtliche Zahlungen als a-conto Zahlungen ohne Anerkennung der bisherigen Leistung als Erfüllungsleistung. Die Rechnungsstellung über die Schlussrate erfolgt in jedem Falle erst nach Abnahme der Gesamtleistung. Der Auftraggeber ist berechtigt, die Schlussrate oder maximal 20% des Auftragswertes bis zum Ablauf der Gewährleistungsfrist zurückzubehalten, ohne dass dadurch der Auftragnehmer zur Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen berechtigt wäre. Unwesentliche Mängel bleiben unberücksichtigt.
  3. Rechnungen sind in dreifacher Ausfertigung unter Angabe von Bestellnummer, Bestellkennzeichen und Nummern jeder einzelnen Position an den Auftraggeber zu senden. Andernfalls setzen sie keine Zahlungsfristen in Gang.
  4. Die Zahlung erfolgt nach Erhalt der Rechnung innerhalb von 14 Werktagen unter Abzug von 2% Skonto oder innerhalb von 90 Kalendertagen netto durch Zahlungsmittel unserer Wahl. Zahlungsfristen werden mit der späteren der folgenden Möglichkeiten in Gang gesetzt:
    1. Lieferung oder Abnahme der Leistung,
    2. Eingang der Rechnung oder
    3. dem in der Bestellung genannten Liefertermin.
  5. Zahlt der Auftraggeber vor Gefahrenübergang, gilt die Übereignung des Liefergegenstands als vereinbart, sofern der Auftraggeber nicht eine Sicherheit in Höhe der Zahlung angefordert und erhalten hat.
  6. Die Mehrwertsteuer ist auf der Rechnung gesondert auszuweisen.
  7. Der Auftragnehmer ist nicht berechtigt, seine Forderungen an Dritte abzutreten oder durch Dritte einziehen zu lassen. Tritt der Auftragnehmer seine Forderungen gegen den Auftraggeber entgegen Satz ohne deren Zustimmung an einen Dritten ab, so ist die Abtretung gleichwohl wirksam. Der Auftraggeber kann jedoch nach seiner Wahl mit befreiender Wirkung an den Auftragnehmer oder den Dritten leisten.
  8. Zahlungen des Auftraggebers gelten als geleistet, sobald sie durch den Auftraggeber zur Zahlung angewiesen sind.
  9. Der Auftraggeber ist berechtigt, auch mit Forderungen, die verbundenen Unternehmen gegen den Auftragnehmer zustehen, aufzurechnen.
  10. Bei fehlerhafter Lieferung ist der Auftraggeber berechtigt, die Zahlung wertanteilig bis zur ordnungsgemäßen Erfüllung zurückzuhalten.

§ 7 Beistellungen, Werkzeuge

  1. Beistellungen bleiben Eigentum des Auftraggebers und sind vom Auftragnehmer unentgeltlich getrennt zu lagern, zu bezeichnen und zu verwalten. Ihre Verwendung ist nur für den zugrunde liegenden Auftrag zulässig. Bei Wertminderung oder Verlust hat der Auftragnehmer Ersatz zu leisten und für diesen Zweck Versicherungen auf seine Kosten einzudecken. Das gilt auch für die berechnete Überlassung von auftragsgebundenem Material.
  2. Bei Verarbeitung und Umbildung des Materials wird der Auftraggeber bereits mit Entstehung Eigentümer der neuen oder umgebildeten Sache. Der Auftragnehmer verwahrt die neue oder umgebildete Sache kostenfrei für den Auftraggeber mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns. Ein Eigentumsvorbehalt des Auftragnehmers am Leistungsergebnis in jeglicher Form ist hierdurch ausgeschlossen.
  3. Das Eigentum an Hilfsmodellen, -werkzeugen, Modellen, Formen, etc. (im folgenden „Werkzeuge“), die für die Erbringung der Vertragsleistung benötigt werden, geht mit Entstehung auf den Auftraggeber über. Werkzeuge sind somit wie Beistellungen durch den Auftraggeber zu behandeln. Der Auftraggeber hat das Recht, nach eigenem Ermessen die Auslieferung der Werkzeuge zu verlangen oder die Werkzeuge durch den Lieferanten, für den Auftraggeber kostenfrei, verschrotten zu lassen. Die Verschrottung von Werkzeugen bedarf der schriftlichen Zustimmung des Auftraggebers.
  4. Der Auftragnehmer wird vertrauliche Unterlagen als Eigentum des Auftraggebers kennzeichnen und getrennt lagern. Auf Verlangen des Auftraggebers wird der Auftragnehmer alle vertraulichen Unterlagen und Gegenstände unaufgefordert und unverzüglich an den Auftraggeber aushändigen. Zurückbehaltungsrechte sind ausgeschlossen.

§ 8 Untervergabe

Die Untervergabe von Aufträgen an Dritte ist nur nach schriftlicher Zustimmung durch den Auftraggeber zulässig. Im Falle, dass der Auftragnehmer hiergegen verstößt, ist der Auftraggeber berechtigt, mit sofortiger Wirkung den Vertrag zu kündigen. In diesem Fall ist der Auftragnehmer nicht berechtigt, Ersatzansprüche in jeglicher Form gelten zu machen.

§ 9 Abnahme

Gehört zum Bestellumfang als Nebenleistung die Installation oder Montage des Liefergegenstandes, ist eine formelle Abnahme erforderlich. Sie kann erst nach erfolgreich beendeter Testphase erfolgen. Im Übrigen gilt der Liefergegenstand 4 Wochen nach Ingebrauchnahme als abgenommen, soweit in dieser Zeit keine die Abnahme hindernden Mängel seitens des Auftraggebers geltend gemacht werden. Wird die Auftragsleistung des Auftragnehmers in eine Gesamtleistung des Auftraggebers gegenüber seinem Endkunden integriert, so findet eine Abnahme der Leistung des Auftragnehmers erst mit Abnahme der Auftraggeber-Gesamtleistung durch den Endkunden statt, ohne dass es einer ausdrücklichen Erklärung bedarf. Zahlungen bedeuten in keinem Fall die Abnahme des Liefergegenstandes. Mit Abnahme der Auftragsleistung tritt der Gefahrübergang ein.

§ 10 Geheimhaltung

  1. Der Auftragnehmer verpflichtet sich, alle nicht offenkundigen, kaufmännischen und technischen Einzelheiten, die ihm durch die Geschäftsbeziehung bekannt werden, als Geschäftsgeheimnis zu behandeln und gegen unbefugte Einsichtnahme, Verlust oder Verwendung zu sichern. Von uns überlassene oder auf unsere Kosten gefertigte Zeichnungen, Modelle, Schablonen, Muster und ähnliche Gegenstände verbleiben Eigentum des Auftraggebers und dürfen unbefugten Dritten ohne dessen schriftliche Genehmigung nicht zugänglich gemacht oder überlassen werden. Die Vervielfältigung solcher Gegenstände ist nur im Rahmen der betrieblichen Erfordernisse und urheberrechtlichen Bestimmungen zugelassen. Die dem Auftragnehmer überlassenen Unterlagen sind nach Fertigstellung der Arbeiten unter Beachtung der Geheimhaltungs-vorschrift unaufgefordert an den Auftraggeber zu übergeben oder in Absprache mit dem Auftraggeber sicher zu vernichten. Der Auftragnehmer wird keine Kopien, Duplikate etc. zurückbehalten oder aufbewahren, es sei denn, er ist aufgrund gesetzlicher Vorschriften zu einer Archivierung verpflichtet. Vorbehaltlich weiterer Rechte kann der Auftraggeber ihre Herausgabe verlangen, sobald der Auftragnehmer seine Pflichten verletzt.
  2. Mitarbeiter und Unterlieferanten sind entsprechend zu verpflichten.
  3. Sofern im Auftrag nicht andere Regelungen getroffen werden, besteht diese Geheimhaltungsverpflichtung 5 Jahre nach Lieferung und/oder Leistung fort.
  4. Der Lieferant darf nur mit schriftlicher Zustimmung durch den Auftraggeber mit dieser Geschäftsbeziehung werben.

§ 11 Mangelhaftung

  1. Wird die Verjährungsfrist der Sachmangelansprüche nicht gesondert vereinbart, leistet der Auftragnehmer Gewähr dafür, dass seine Auftragsleistung während eines Zeitraums von 36 Monaten ab Abnahme der Gesamtleistung durch den Auftraggeber oder dessen Endkunden, in jedem Fall aber nicht länger als 48 Monate ab Übergabe der Gesamtleistung an den Auftraggeber fehlerfrei bleiben. Die Verjährungsdauer der Sachmangelansprüche gilt unabhängig von der betrieblichen Einsatzdauer. Fehler sind vom Auftraggeber, sobald sie nach den Gegebenheiten eines ordnungsgemäßen Geschäftslaufes festgestellt werden, unverzüglich anzuzeigen. Insoweit verzichtet der Lieferant auf den Einwand verspäteter Mängelrüge. Die Mängelrüge unterbricht die Verjährungsdauer der Sachmangelansprüche hinsichtlich des mangelhaften Lieferteils bis zur vollständigen Beseitigung des Mangels. Rechtsmängel verjähren nach der gesetzlichen Verjährungsfrist. Der Auftraggeber kann nach eigener Wahl die gesetzlichen Gewährleistungsansprüche geltend machen. Im Fall der Nachbesserung oder Ersatzlieferung ist der Auftragnehmer verpflichtet, die Mängel unverzüglich frei Bestimmungsort auf seine Kosten zu beseitigen oder die Leistung neu zu erbringen. Er hat alle im Zusammenhang mit der Nachbesserung oder dem Ersatz anfallenden Kosten einschließlich erforderlicher Fahrt- und Reisekosten zu tragen.
  2. In dringenden Fällen, z. B. bei Gefahr im Verzug oder in den Fällen, in denen eigene Leistungsverpflichtungen des Auftraggebers eine sofortige Nachbesserung erfordern, kann der Auftraggeber selbst oder durch Dritte, ohne Fristsetzung, die Nachbesserung auf Kosten des Auftragnehmers durchführen. Das gleiche gilt, wenn der Auftragnehmer nach Eintritt des Verzugs geliefert hat.
  3. Im Übrigen gelten ergänzend die gesetzlichen Regelungen.

§ 12 Haftung

  1. Wird der Auftraggeber aufgrund verschuldensunabhängiger Haftung nach Dritten gegenüber nicht abdingbarem Recht in Anspruch genommen, tritt der Auftragnehmer gegenüber dem Auftraggeber insoweit ein, wie er auch unmittelbar haften würde. Für den Schadensausgleich zwischen dem Auftraggeber und dem Auftragnehmer finden die Grundsätze des § 254 BGB entsprechende Anwendung.
  2. Im Übrigen haftet der Auftragnehmer im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen.

§ 13 Gewerbliche Schutzrechte

  1. Der Auftragnehmer haftet für Ansprüche, die sich bei vertragsgemäßer Verwendung der Lieferungen und Leistungen aus der Verletzung erteilter und angemeldeter Schutzrechte ergeben. Der Auftragnehmer stellt den Auftraggeber und dessen Kunden von allen Ansprüchen aus der Verletzung solcher Schutzrechte frei. Dies gilt nicht, soweit der Auftragnehmer nach vom Auftraggeber übergebenen Zeichnungen, Modellen, Daten etc. arbeitet und nicht weiß oder im Zusammenhang mit von ihm erbrachten Leistungen nicht wissen muss, dass dadurch Schutzrechte verletzt werden.
  2. Im Verletzungsfall ist der Auftraggeber berechtigt, auf Kosten des Auftragnehmers, vom Inhaber solcher Schutzrechte die erforderliche Genehmigung zur Lieferung, Inbetriebnahme, Benutzung, Weiterveräußerung etc. des Liefergegenstandes zu erwirken. Ein darüber hinaus gehender Schadensersatzanspruch des Auftraggebers bleibt unberührt.

§ 14 Rücktritt

Der Auftraggeber ist berechtigt, jederzeit vom Vertrag zurückzutreten. Die Erklärung des Rücktritts bedarf der Schriftform. In einem solchen Fall ist der Auftraggeber in jedem Fall berechtigt, anstelle der Rückgewähr oder Herausgabe der bisher empfangenen Leistungen Wertersatz zu leisten. Die Höhe des Wertersatzes richtet sich nach dem Wert der erbrachten Leistung im Zeitpunkt der Abgabe der Kündigungserklärung.

§ 15 Sonstige Vereinbarungen

  1. Stellt der Auftragnehmer die Zahlungen ein oder wird ein Insolvenzverfahren über sein Vermögen oder ein gerichtliches oder außergerichtliches Vergleichsverfahren beantragt, so ist der Auftraggeber berechtigt vom Vertrag zurückzutreten. Soweit kein Rücktritt erfolgt, kann der Auftraggeber einen Betrag von mindestens 0 % der Vergütung als Sicherheit für die vertraglichen Ansprüche bis zum Ablauf der vertraglichen Verjährungsdauer der Mangelansprüche einbehalten.
  2. Erfüllungsort für die Leistungen und Lieferungen aus dem jeweiligen Einzelauftrag ist der Hauptsitz oder der Sitz der auftraggebenden Niederlassung des Auftraggebers, soweit nicht im Einzelvertrag ein anderer Erfüllungsort benannt wird.
  3. Ausschließlicher Gerichtsstand ist, soweit gesetzlich zulässig, Minden.
  4. Ergänzend zu diesen Bedingungen gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Die Anwendung des vereinheitlichten UN-Kaufrechts ist ausgeschlossen.